Zweite Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung

Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Verfütterungsverbotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Verwertungsverbot
Tierkörper und Teile von Tierkörpern verendeter oder nicht zum Zwecke der Gewinnung von Lebensmitteln getöteter Tiere dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Totgeburten und ungeborene Tiere. 3Satz 1 gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Gewinnung von Futtermitteln gefangen worden sind.

§ 2 Straftaten
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Tierkörper oder einen Teil eines Tierkörpers zur Herstellung von Futtermitteln verwendet.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.


Quelle:
www.gesetze-im-internet.de

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